SATZUNG der Karnevalsgesellschaft Süetenicher Schlipse e.V.

Stand: 28. Mai 2019


§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins :
Der Verein trägt den Namen „KG Süetenicher Schlipse“ mit Sitz in Sötenich. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren unter VR 30482 eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Satzungszweck entspricht § 52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 23 AO.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Proklamation, Kostümsitzung, Kindersitzung und der Durchführung des traditionellen Rosenmontagszuges.


§2
Selbstlosigkeit :
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3
Mittelverwendung :
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Verbandszugehörigkeit :
Der Verein ist Mitglied im „Bund Deutscher Karnevalisten“. Auch ist der Verein Mitglied im zuständigen Regionalverband und damit zur Nutzung eventueller Vergünstigungen berechtigt.


§5
Auflösung :
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung in Kall und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ort Sötenich zu verwenden hat.


§6
Erwerb der Mitgliedschaft :
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Mitglieder werden in Ehrenmitglieder, aktive und inaktive Mitglieder unterteilt.
Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§7
Verlust der Mitgliedschaft :
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Hierbei ist zu beachten, dass der Austritt jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgt , und die Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gegeben ist.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Kalenderjahr, trotz Mahnung.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
4. Über den Ausschluß entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Gründe zu diesem Ausschließungsbeschluss, sind dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen - nach Bekanntgabe an das Mitglied - Einspruch einlegen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen.
5. Hat das Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung beantragt, so ist ihm in dieser Mitgliederversammlung die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung zu geben. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds an den Verein.


§8
Beiträge :
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu zahlen.
2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
3. Der Mitgliederbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt, oder im Laufe des Jahres ausgeschlossen wird.
4. Die Beiträge sind im voraus zu entrichten.


§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder :
1. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für die tatsächlich entstandenen Auslagen.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
c) Bei grob fahrlässiger Verschmutzung oder Beschädigung von Vereinseigentum, für den entstanden Schaden zu haften.


§10
Organe des Vereins :
a. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat


§11
Mitgliederversammlung :
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im April, durch den Vorstand ein zuberufen.

3. Die Einberufung hat 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal zu erfolgen, oder durch Aushang im öffentlichen Mitteilungskasten des Ortes in Sötenich. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntgabe der Einberufung auf der Internetseite des Vereins unter: www.kg-suetenicher-schlipse.com.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn
a. es das Vereinsinteresse erfordert,
b. ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Präsident .
Sind beide verhindert, so übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz und führt die Mitgliederversammlung.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift mit vollem Wortlaut der Anträge und dem Abstimmungsergebnis der Beschlussfassung festzuhalten. Die Niederschrift ist vom gesamten Vorstand zu unterschreiben.


Satzungsänderungen:
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Mitglied die beabsichtigte Satzungsänderung zur Kenntnis zu bringen.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitgliedern.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


Anträge können gestellt werden
a. von den Mitgliedern
b. vom Vorstand
c. vom Beirat
Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Mitglied es beantragt.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge können nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung, insoweit kann eine wirksame Beschlussfassung nur erfolgen, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt bereits in der Einberufung selbst enthalten ist.


§12
Vorstand :
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
a. Präsidenten
b. 1.Vorsitzender
c. Geschäftsführer
d. Schatzmeister
e. Schriftführer
2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Zur rechtsverbindlichen Vertretung sind der 1.Vorsitzende,

der Geschäftsführer und der Schatzmeister jeweils für den Verein alleinvertretungsberechtigt. Der Präsident und der Schriftführer sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt mit dem 1.Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet werden. Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1.Vorsitzende als Versammlungsleiter über den Beschluss.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand durch Beschluss den Ersatz. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dann eine Neuwahl vorzunehmen.
9. Der Vorstand kann auf Beschluss zwei Beisitzer berufen, die jedoch nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Der Vorstand kann ebenfalls auf Beschluss die Abberufung eines oder beider Beisitzer vornehmen.


§ 13
Haftungsbeschränkung :
1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane(z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regreß nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


§14
DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) :
Allgemeine Grundsätze:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).
Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Beitritt zum Verein:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: • Vor- und Zuname • Geschlecht • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) • Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) • Geburtsdatum • Bankverbindung und Beruf.
Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.


Austritt aus dem Verein:
Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.


Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung:
Als Mitglied des Verbandes Regionalverband Düren e.V. im Bund Deutscher Karneval und des BDK ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Verband zu melden. Die Datenweitergabe an den Verband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.
Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Verbandes.
Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten: • Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht • Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes) • Qualifikationen • Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft • Mitwirkung in den Gruppierungen des Vereins.
Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder, Funktionsträger), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.
Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.
Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Verband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.


Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände:
Als Mitglied des Verband Regionalverband Düren e.V. im Bund Deutscher Karneval und Verbandes BDK e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an die Verbände übermitteln: • Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie • Anmeldung zu Lehrgängen der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail, Telefon.
Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail, Telefon.
Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Pressearbeit:
Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbandszeitschrift über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.. .Der Verein benachrichtigt den Regionalverband Düren e.V. im Bund Deutscher Karneval und den Verband des BDK e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.


Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen.


Weitergabe von Mitgliedsdaten an Dritte:
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten nur den internen oder externen Empfängern zur Verfügung gestellt, die diese zur Erfüllung vertraglicher bzw. gesetzlicher Pflichten oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Das heißt, eine Weitergabe oder Offenlegung erfolgt
• an Stellen, die Daten als Auftragsverarbeiter oder in gemeinsamer Verantwortung mit uns verarbeiten (z.B. Rechenzentren, Wartung, Archivierung, Buchhaltung, Datenentsorgung, Einkauf, Mitgliederverwaltung, Webseitenverwaltung, Wirtschaftsprüfer, Banken, Druckereien, Lieferdienste, Logistik, etc.)
• im Falle eines berechtigten Interesses an Behörden, Rechtsanwälte, Verbände, Gerichte, Notare, Gutachter, etc.
• an mögliche weitere Dritte, wenn Sie uns ihre ausdrückliche Einwilligung dazu gegeben haben.
Darüber hinaus werden wir Ihre Daten nicht weitergeben.
Dienstleister, die wir im Rahmen einer Auftragsverarbeitung oder i. S. von gemeinsamer Verantwortung beauftragt haben, dürfen die Daten nur für die Zwecke nutzen, für die wir sie ihnen weitergegeben haben. Das ist vertraglich geregelt und die Datenverarbeitung unterliegt dort den gleichen Rahmenbedingungen, wie bei uns.


Außerhalb der EU
Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. Des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (sogenannte Drittländer) erfolgt zur Zeit nicht.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.


Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde:
Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht die Aufsichtsbehörde des Landes
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
sowie:
Regionalverband Düren im Bund Deutscher Karneval e. V., Graf-Schellart-Weg 26,
52355 Düren
zur Verfügung.
Die Beschwerde kann online unter
poststelle@ldi.nrw.de
eingereicht werden.


§15
Beirat :
Der Beirat besteht aus
a ) dem Elferrat
b) den Leiterinnen und Leitern der Tanzgarden
c) dem Prinzenführer, der Prinzenführerin.


§16
Kassenprüfung :
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§17
Ausschüsse und Arbeitsgruppen :
1. Für die verschiedenen Aufgabenbereiche, die der Zweckgebundenheit des Vereins dienen, werden entsprechende Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet.
2. Die Mitglieder in diesen Ausschüssen (z.B. Elferrat) werden vom Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.


§18
Auflösung des Vereins :
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die dann gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der „KG Süetenicher Schlipse“ am 28.05.2019 beschlossen.
Vorhergehende Satzungen werden hiermit aufgehoben.